Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 5:
Fallstudie

 

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Zusammenhang mit Einstellungsbedingungen

Accept, Rechtssache C-81/12, 25. April 2013

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war eine Nichtregierungsorganisation (NRO), die die Förderung und den Schutz der Rechte lesbischer, schwuler, bi- und transsexueller Personen zum Ziel hat. Sie erhob Beschwerde beim Nationalen Rat für die Bekämpfung der Diskriminierung gegen Herrn Becali, einen Aktionär eines Fußballvereins, der öffentlich äußerte, dass der Verein keinen homosexuellen Spieler einstellen würde.
Der Nationale Rat für die Bekämpfung der Diskriminierung stellte fest, dass das Verfahren außerhalb des Geltungsbereichs eines Arbeitsverhältnisses liege, da die Äußerungen nicht von dem Arbeitgeber Fußballverein, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer für die Einstellung verantwortlichen Person stammten.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Der Gerichtshof traf mehrere Feststellungen:
Unter Anwendung der Rechtssache Feryn C-54/07 stellte er zunächst fest, dass es in Fällen von unmittelbarer Diskriminierung keiner identifizierbaren beschwerten Person bedarf. Beschwerden wegen Diskriminierung können von Organisationen wie NRO erhoben werden.
Dann stellte er fest, dass hinsichtlich der Beweislast für die Glaubhaftmachung von „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung“ aufgrund der sexuellen Ausrichtung „vermuten lassen“, nicht immer nachgewiesen werden müsse, dass die Person, die die diskriminierenden Äußerungen abgab, unmittelbar rechtlich befugt war, den Verein zu binden oder bei Einstellungen zu vertreten. Die maßgeblichen Faktoren in diesem Fall waren, dass der Fußballverein nichts unternommen hatte, um sich deutlich von den Äußerungen zu distanzieren, sowie die Wahrnehmung dieser Äußerungen durch die Öffentlichkeit.
Schließlich stellte der Gerichtshof in Bezug auf mögliche Rechtsbehelfe fest, dass, wenn ein nationales Gericht nur eine Verwarnung aussprechen, aber keinen Schadenersatz oder andere Rechtsbehelfe, die die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend machen, zuerkennen kann, diese Rechtsbehelfe nicht mit der Richtlinie in Einklang stehen. Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, dies zu beurteilen.

Konsequenzen:
Die Rechtssache macht deutlich, dass Arbeitgeber wahrscheinlich für Äußerungen von Einzelpersonen haften, wenn diese Personen als Vertreter des Arbeitgebers wahrgenommen werden, auch wenn die Einzelpersonen faktisch nicht rechtlich befugt sind, den Arbeitgeber zu binden.

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