Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 5:
Fallstudie

 

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Zusammenhang mit Berufsrenten

Maruko, Rechtssache C-267/06, 1. April 2008

Sachverhalt:
Im Jahr 2001 begründete Herr Maruko mit seinem Partner eine mit einer Ehe vergleichbare Lebenspartnerschaft, da das deutsche Recht solche Partnerschaften gestattete. Im Jahr 2005 verstarb der Lebenspartner von Herrn Maruko.
Herr Maruko beantragte Witwerrente, aber sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Satzung einen solchen Anspruch für Lebenspartner nicht vorsehe. Streitig war, ob es sich bei einer solchen Behandlung um unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung gemäß der Rahmenrichtlinie handelte.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Eine Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem ist „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Artikel 141 EUV und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie und fällt demzufolge in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Erwägungsgrund 22 (der besagt, dass die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt) bedeutet nicht, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Falls das vorlegende Gericht entscheidet, dass sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner „in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf die genannte Hinterbliebenenversorgung“ befinden, stellt eine Regelung, die nicht dieselbe Versorgung vorsieht, daher eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar.

Konsequenzen:
Die Entscheidung ist für alle Mitgliedstaaten von Bedeutung, in denen die Regierung homosexuellen Partnern das Recht auf Eheschließung oder auf Begründung einer anderen Art von eheähnlicher Partnerschaft gewährt hat. Befinden sich heterosexuelle und homosexuelle Paare in vergleichbaren Situationen, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zwischen den Rechten und Leistungen für die heterosexuellen und die homosexuellen Paare kein Unterschied gemacht wird.

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