Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 5:
Fallstudie

 

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Zusammenhang mit Vergünstigungen

Dittrich u.a., verbundene Rechtssachen C-124/11, C-125/11 und C-143/11, 6. Dezember 2012

Sachverhalt:
Zwei der Kläger waren Bundesbeamte, einer war Ruhestandsbeamter. Sie alle beantragten erfolglos bei der Bundesrepublik Deutschland Beihilfe für von ihrem jeweiligen Lebenspartner aufgewandte Behandlungskosten (die Partnerschaften wurden nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossen). Ihnen allen wurde die Beihilfe aufgrund der Tatsache verweigert, dass der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes, das die Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen regelt, Lebenspartner (im Gegensatz zu Ehegatten) nicht umfasst.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Der Gerichtshof entschied zugunsten der Kläger und führte aus, dass eine finanzielle Leistung wie die den deutschen Bundesbeamten in Krankheitsfällen gewährte Beihilfe, nach der ein bestimmter Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen des Beamten und bestimmter Angehöriger erstattet wird, unter den Entgeltbegriff fällt. Der Gerichtshof erklärte, dass die Leistung dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt worden sei, was den Schutz gegen Diskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG impliziere.

Konsequenzen:
Der Gerichtshof hob hervor, dass die fraglichen, an das Dienstverhältnis geknüpften Leistungen (Beihilfe in Krankheitsfällen), sofern sie gesetzlich geregelt sind, als Entgeltbestandteil und nicht als Teil des Sozialversicherungshaushalts, der vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen ist, zu werten sind. Die Leistung wird vom Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gewährt. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

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