Introduction to EU Anti-discrimination Law

SCHMUCKBILD + LOGO

BREADCRUMB

INHALT

Modul 5:
Der Schutzgrund sexuelle Ausrichtung

 

In diesem Modul wird der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung behandelt.

Einen Überblick über die in diesem Modul angesprochenen Fragestellungen gibt Herr Adam Bodnar. Darin werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Religion oder Weltanschauung und der sexuellen Ausrichtung beleuchtet.

Klicken Sie hier, um das Video zu sehen. Video Adam Bodnar

Nach der Rahmenrichtlinie ist Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung nur in Bezug auf selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit, Berufsausbildung und zugehörige Bereiche verboten. Anders als im Falle von Diskriminierung aufgrund der Rasse, ist Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in den Bereichen Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Bildung und Wohnraum nicht untersagt. Es ist jedoch anzumerken, dass viele Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften über die Mindestanforderungen der Rahmenrichtlinie hinausgegangen sind.

Es ist auch zu beachten, dass die Rahmenrichtlinie besagt, dass sie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt (Erwägungsgrund 22). Dies bedeutet, dass die Richtlinie keine Auswirkungen auf die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat, die regeln, ob homosexuelle Frauen oder Männer heiraten oder eine eheähnliche Partnerschaft eingehen können. Dies wirkt sich auf die Arten der Verfahren vor dem EuGH im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung aus (siehe unten).

Die Rahmenrichtlinie enthält keine Definition des Begriffs der sexuellen Ausrichtung. Allgemein bezeichnet dieser Begriff jedoch die sexuelle Ausrichtung einer Person auf:

  • Personen des gleichen Geschlechts (das heißt, die Person ist ein homosexueller Mann oder eine lesbische Frau);
  • Personen des anderen Geschlechts (das heißt, die Person ist heterosexuell); oder
  • Personen beider Geschlechter (das heißt, die Person ist bisexuell).

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung erfasst alle Arten der sexuellen Ausrichtung. Diskriminierung wegen einer Geschlechtsumwandlung ist nicht dasselbe wie Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und wird durch die Gleichstellungsrichtlinien gesondert behandelt.

Es besteht auch eine Beziehung zwischen den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zur sexuellen Ausrichtung und den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Artikel 8 sieht ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor. Beide Rechte gelten im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann eingeschränkt werden, allerdings nur, soweit der Eingriff notwendig ist, beispielsweise zum Schutz der Rechte anderer, für die nationale Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten. Artikel 14 besagt, dass der Genuss der Rechte nach der EMRK ohne Diskriminierung zu gewährleisten ist, was auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung umfasst. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war mit einer Reihe von Verfahren befasst, die sich auf diese Rechte und die sexuelle Ausrichtung bezogen.

Verfahren wegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Kontext der Rahmenrichtlinie beziehen sich nicht nur auf die Art und Weise, in der eine Person wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in einem Arbeitsumfeld behandelt wird, sondern auch auf die an eine Erwerbstätigkeit geknüpften Leistungen und Rentenzahlungen.

LINKS