Es gibt mehrere wichtige Ausnahmen von den allgemeinen Nichtdiskriminierungsgrundsätzen, die sowohl in der Rassen- und der Rahmenrichtlinie als auch in den Gleichstellungsrichtlinien zum Tragen kommen: wesentliche berufliche Anforderungen und positive Maßnahmen.
Bezogen auf unmittelbare und mittelbare Diskriminierung gilt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wenn es wesentliche berufliche Anforderungen im Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal gibt. Es liegt keine rechtswidrige Diskriminierung vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
Beispiel:
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Es gibt nach der Rahmenrichtlinie auch eine spezifische Ausnahme im Zusammenhang mit wesentlichen beruflichen Anforderungen und Religion oder Weltanschauung. Diese wird in Modul 3 über Religion oder Weltanschauung behandelt.
Die Bestimmungen zu positiven Maßnahmen in der Rassen- und der Rahmenrichtlinie sind eine andere Art von Ausnahme. Ihr Ziel besteht darin, Maßnahmen zu erlauben, mit denen Benachteiligungen der geschützten Gruppen im Berufsleben (Antirassismus- und Rahmenrichtlinie) oder in anderen Bereichen wie Bildung und Erbringung von Dienstleistungen (Antirassismusrichtlinie) verhindert oder ausgeglichen werden. Die Bestimmungen zu positiven Maßnahmen sollen somit durch Politiken, Programme oder andere Maßnahmen ein höheres Maß an Gleichheit bewirken. Gemäß der Rechtsprechung müssen positive Maßnahmen, um rechtmäßig zu sein, folgende Vorgaben erfüllen:
Positive Diskriminierung zugunsten einer geschützten Gruppe, bei der eine Gruppe automatisch eine Vorzugsbehandlung erfährt, ist jedoch nicht zulässig. Dies wäre rechtswidrige Diskriminierung.
Beispiel:
Die einzige Ausnahme bildet diesbezüglich die geschützte Gruppe der Menschen mit Behinderung. Eine Vorzugsbehandlung von Menschen mit Behinderung ist nicht rechtswidrig. Damit wird anerkannt, dass Menschen mit Behinderung beim Zugang zu Beschäftigung und anderen Aktivitäten generell mit zahlreichen Barrieren konfrontiert sind. Es besteht die Möglichkeit, einen Stellenbewerber mit einer Behinderung auch dann günstiger zu behandeln, wenn er in der jeweiligen Situation aufgrund seiner Behinderung nicht benachteiligt ist.
Beispiel:
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