Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 3:
Die Schutzgründe Rasse oder ethnische Herkunft

 

In diesem Modul wird der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft eingehender behandelt.

Einen Überblick über die in diesem Modul angesprochenen Fragestellungen gibt Herr Adam Bodnar. Darin werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Religion oder Weltanschauung und der sexuellen Ausrichtung beleuchtet.

Klicken Sie hier, um das Video zu sehen. Video Adam Bodnar

Wie in Modul 1 beschrieben, bietet die Antirassismusrichtlinie den umfassendsten Schutz vor Diskriminierung, und zwar bezogen auf alle Diskriminierungsgründe, einschließlich des Geschlechts. Sie untersagt Diskriminierung in Bezug auf die Beschäftigung, die Berufsausbildung, den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, die sozialen Vergünstigungen, die Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich von Wohnraum.

Ihr Anwendungsbereich unterliegt zwei Einschränkungen. Erstens gilt sie, bezogen auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, nur für Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Auf die Entscheidung eines Vermieters, sein Haus an einen weißen Freund zu vermieten, ohne das Haus durch eine öffentliche Annonce zur Vermietung anzubieten, wäre sie somit nicht anwendbar. Der Zweck dieser Einschränkung ist die Förderung des Rechts auf Privatsphäre in Angelegenheiten, die als dem Privatleben zuzurechnen gelten. Dies steht im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Zweitens gilt die Antirassismusrichtlinie zwar für Drittstaatsangehörige, betrifft jedoch keine Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unberührt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Kontrolle über ihre Einwanderungspolitik behalten.

Die Begriffe Rasse oder ethnische Herkunft werden in der Antirassismusrichtlinie nicht definiert, sollten aber weit ausgelegt werden und können die damit verbundenen Begriffe der nationalen Herkunft, Abstammung, Hautfarbe und Sprache umfassen.

Bis heute ist erst eine begrenzte Zahl von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Diskriminierung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft ergangen.

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