Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 2:
Verschiedene Arten von verbotener Diskriminierung

 

Es gibt im Wesentlichen vier Arten von Diskriminierung, die sowohl gemäß der Antirassismus- als auch gemäß der Rahmenrichtlinie verboten sind:

Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person:

  • eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
  • wenn sich die andere Person in einer vergleichbaren Situation befindet; und
  • die Behandlung auf der Rasse oder der ethnischen Herkunft (im Zusammenhang mit der Rassenrichtlinie), der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung (im Zusammenhang mit der Rahmenrichtlinie) basiert.

Bezogen auf den Schutzgrund des Alters kommt eine andere Prüfung zur Anwendung, da unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters gerechtfertigt sein kann. Dies wird eingehender in Modul 5 über Altersdiskriminierung behandelt.

Als entscheidendes Element der unmittelbaren Diskriminierung muss festgestellt werden, ob sich die Personen in einer vergleichbaren Situation befinden. Da es möglicherweise nicht immer eine tatsächliche Vergleichsperson gibt, kann eine hypothetische Vergleichsperson ausreichen, um eine unmittelbare Diskriminierung glaubhaft zu machen.

Beispiel:

Der Besitzer eines Hotels erklärt einem schwarzen Paar, das dort ein Zimmer buchen will, dass er nicht wolle, dass in seinem Hotel Migranten wohnen, und weigert sich, das Paar aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um rechtswidrige unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse bei der Erbringung einer Dienstleistung.


Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn:

  • dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren auf Personen einer (durch die Rasse oder ethnische Herkunft, die Religion oder Weltanschauung, die sexuelle Ausrichtung, eine Behinderung oder das Alter gekennzeichneten) geschützten Gruppe angewandt werden;
  • die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren für diese Gruppe erheblich stärkere Nachteile mit sich bringen würden als für andere Personen; und
  • die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren nicht objektiv gerechtfertigt sind.

Um glaubhaft zu machen, dass die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren objektiv gerechtfertigt sind, muss nachgewiesen werden, dass einerseits ein rechtmäßiges Ziel besteht und dass andererseits die Mittel für die Erreichung dieses Ziels „angemessen und erforderlich“ sind, mit anderen Worten, dass die Mittel verhältnismäßig sind.

Beispiel:

Ein Stellenprofil umfasst eine erhebliche Reisetätigkeit zum Zweck von Kundenbesuchen. Ein Arbeitgeber sagt, dass der erfolgreiche Bewerber ein Fahrzeug muss führen können, um die Stelle zu erhalten. Dies mag manche Menschen mit Behinderungen von einer Bewerbung abhalten, wenn sie kein Fahrzeug führen können. Es kann jedoch andere, perfekt geeignete Möglichkeiten geben, um von einem Termin zum nächsten zu gelangen, die Menschen mit Behinderungen, die nicht selbst fahren können, nutzen könnten. Somit muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Anforderung, ein Fahrzeug führen zu können, objektiv gerechtfertigt ist, da dies anderenfalls möglicherweise eine rechtswidrige Diskriminierung von Menschen darstellt, die wegen ihrer Behinderung kein Fahrzeug führen können.


Im Zusammenhang mit Diskriminierung aufgrund einer Behinderung besteht neben dem Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung aufgrund einer Behinderung für Arbeitgeber und andere Personen, auf die die Rahmenrichtlinie anwendbar ist, ferner eine Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Dies wird in Modul 6 über Diskriminierung aufgrund einer Behinderung behandelt.