Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 2:
Durchsetzung von Rechten im Kontext der Gleichstellungsrichtlinien

 

Ein wichtiger Aspekt des Antidiskriminierungsrechts sind die Maßnahmen, die Menschen in die Lage versetzen, gegen Diskriminierung vorzugehen und ihre Rechte nach den Gleichstellungsrichtlinien durchzusetzen.

Alle Gleichstellungsrichtlinien (die Antirassismus- und die Rahmenrichtlinie sowie die Richtlinien über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen) besagen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß den Richtlinien ermöglichen.

In Bezug auf Klagen wegen Diskriminierung ist ein wichtiger Grundsatz, der für alle Formen von Diskriminierung gilt, die Beweislast.

Die Antirassismusrichtlinie und die Rahmenrichtlinie besagen, dass:

  • wenn Kläger Tatsachen glaubhaft machen, die das das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen;
  • es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass faktisch keine Diskriminierung vorgelegen hat.

Mit anderen Worten wird die Beweislast auf den Beklagten verlagert, wenn der Kläger Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Der Grund für die Einführung dieses Verfahrens liegt darin, dass Diskriminierungs-vorwürfe sehr schwer zu beweisen sein können. Daher wurde es für angebracht gehalten, in den Gleichstellungsrichtlinien festzulegen, wie die Beweislast in Diskriminierungsfällen in allen Mitgliedstaaten zu regeln ist.

Hier finden Sie themenverwandte Referentenbeiträge früherer Seminare.

Schließlich besagen die Antirassismus- und die Rahmenrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten die Sanktionen festzulegen haben, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinien zu verhängen sind. Die Sanktionen können aus Schadenersatzleistungen an die Opfer oder anderen Maßnahmen bestehen, beispielsweise dass der betreffenden Organisation auferlegt wird, ihre Verfahren oder Praktiken zu ändern. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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