Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 1:
Die Aufwertung des Gleichstellungsrechts und anderer Menschenrechte in der EU

 

Die EU stimmte der GRC im Dezember 2000 zu, ein rechtlich bindendes Instrument wurde sie jedoch erst, als der Vertrag von Lissabon im Jahr 2009 in Kraft trat. Die Charta bietet einen Menschenrechtsrahmen für die Entwicklung und Umsetzung des EU-Rechts (einschließlich der Gleichstellungsrichtlinien).

Die in der Charta verankerten Rechte ähneln in vielerlei Hinsicht den in der Menschenrechtskonvention des Europarats festgeschriebenen bürgerlichen und politischen Menschenrechten, und die Charta besagt, dass diese Rechte, soweit sie den Rechten gemäß der EMRK entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie diese Rechte haben (Artikel 52). In einigen Punkten enthält die Charta jedoch Rechte, die in der EMRK nicht enthalten sind, beispielsweise das Recht auf Achtung und Schutz der Würde und das Recht auf Prozesskostenhilfe. Die Charta bewirkt, dass ihre Bestimmungen durch die Institutionen der EU bei der Ausarbeitung und Durchführung des EU-Rechts und durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts zu befolgen sind (Artikel 51 Absatz 1). Sie begründet jedoch keine neuen Zuständigkeiten oder Aufgaben für die EU (Artikel 51 Absatz 2).

Titel III der Charta ist Fragen der Gleichheit gewidmet. Artikel 21 sieht ein eigenständiges Recht auf Nichtdiskriminierung bei der Durchführung des EU-Rechts „insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ vor. Zu beachten ist, dass dies einen umfassenderen Anwendungsbereich darstellt als die Gründe, wegen der die EU nach Artikel 19 AEUV Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung erlassen kann, und – anders als Artikel 14 EMRK – nicht erfordert, dass ein anderes Recht betroffen ist, damit die Bestimmung wirksam werden kann.

Titel III enthält darüber hinaus eine Reihe weiterer signifikanter Bestimmungen zur Gleichheit und besagt beispielsweise, dass:

  • alle Personen vor dem Gesetz gleich sind (Artikel 20);
  • Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind (Artikel 24);
  • die Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben anerkennt und achtet (Artikel 25);
  • die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (Artikel 26).

Alle Rechtsvorschriften und Politiken der EU müssen der Charta entsprechen, einschließlich der Gleichstellungsrichtlinien. Die nachstehend erörterte Fallstudie demonstriert dieses Verhältnis in der Praxis.