Principles of EU Environmental Law

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Allgemeine Grundsätze
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

 

Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit regeln die Ausübung der Kompetenzen der EU. Beide Grundsätze sind in Artikel 5 EUV verankert. Die Kriterien für seine Anwendung sind im Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zu den Verträgen festgelegt.

In Bereichen, in denen die EU keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, wie z. B. im Umweltschutz, legt der Grundsatz der Subsidiarität fest, unter welchen Umständen ein Tätigwerden der EU gegenüber dem Tätigwerden der Mitgliedstaaten vorzuziehen ist. Mit anderen Worten: Der Grundsatz der Subsidiarität erlaubt ein Eingreifen der Union, wenn die Ziele einer Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Die Subsidiarität ist vor allem ein politisches Prinzip, eine Art „Vernunftprinzip“. Sie regelt die Wahrnehmung von Zuständigkeiten und rechtfertigt ihre Anwendung in konkreten Einzelfällen.

Es gibt drei Voraussetzungen für ein Eingreifen der Organe der Union gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität: 1) Der betreffende Bereich fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union (d. h. nicht ausschließliche Zuständigkeit); 2) die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden (d. h. Notwendigkeit); 3) die Maßnahme kann daher wegen ihrer Dimension oder ihrer Wirkungen erfolgreicher von der EU durchgeführt werden (d. h. Mehrwert).

Der Grundsatz der Subsidiarität soll nämlich nicht die Zuständigkeit der Union in Abhängigkeit von der Situation des einen oder anderen Mitgliedstaats für sich betrachtet beschränken, sondern gebietet nur, dass die in Betracht gezogene Maßnahme wegen ihrer Dimension oder ihrer Wirkungen und der besonderen Vorschriften für die verschiedenen von den Verträgen erfassten Bereiche, insbesondere für den Binnenmarkt, besser auf Unionsebene umgesetzt werden kann (Rechtssache C-508/13 Estland gegen Parlament und Rat, Randnr. 53).

Beispiel:
In der Rechtssache C-491/01 British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Randnr. 181-183 gelangte der EuGH zu dem Schluss, dass die Beseitigung der Unterschiede hinsichtlich der Herstellung, der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus im Bereich der Gesundheit, mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang steht.