Spezifische Grundsätze
Nachhaltige Entwicklung
Nachhaltige Entwicklung wird oft definiert als eine Entwicklung, die darauf abzielt, den Bedürfnissen der heutigen Generation zu entsprechen, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Die rechtliche Formalisierung des Engagements der EU für nachhaltige Entwicklung als politisches Ziel wurde durch den Vertrag von Lissabon vollendet. Nachhaltige Entwicklung findet nun wiederholt in den Verträgen Erwähnung: als grundlegendes Ziel der EU im neuen Artikel 3 EUV; in Artikel 21 EUV über das auswärtige Handeln der Union und in Artikel 11 AEUV, der das Integrationsprinzip festschreibt.
Die EU ist nun rechtlich verpflichtet, eine nachhaltige Entwicklung sowohl intern als auch extern, in ihren Beziehungen zu Ländern und Organisationen außerhalb der EU, zu verfolgen. Darüber hinaus gibt es eine kommissionsweite Folgenabschätzung für alle künftigen EU-Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass sie den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind, entsprechen. Dementsprechend findet die Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt in allen Bereichen des Unionsrechts, z. B. auf dem Kernenergiesektor, Anwendung (Rechtssache C-594/18 P Österreich gegen Kommission, Randnr. 42).
Im abgeleiteten Recht dient die nachhaltige Entwicklung als Rahmenprinzip hinter den Zielen des Umweltschutzes, entweder in spezifischen Rechtsvorschriften oder in andere Politiken integriert.
Nach Erwägungsgrund 5 der Vogelschutzrichtlinie ist die Erhaltung der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele auf den Gebieten der Verbesserung der Lebensbedingungen und der nachhaltigen Entwicklung erforderlich. Folglich ist u. a. die Bejagung von Vögeln auf bestimmte Arten beschränkt, muss mit der Erhaltung der Population dieser Arten auf einem zufriedenstellenden Niveau vereinbar sein und andere zufriedenstellende Lösungen berücksichtigen (siehe Rechtssache C-161/19 Kommission gegen Österreich).