Principles of EU Environmental Law

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

Spezifische Grundsätze
Behebung von Schäden an der Quelle

 

Neben dem Vermeidungsprinzip und dem Verursacherprinzip stellt das Prinzip der Behebung an der Quelle sicher, dass gegen Schäden oder Verschmutzungen dort vorgegangen wird, wo sie entstehen. Im Idealfall trägt seine Anwendung dazu bei zu verhindern, dass Verschmutzungen, die nicht an andere Orte verlagert werden, aus dem Blickfeld geraten. Daher steht es im Einklang mit den in der Abfallwirtschaftspolitik angewandten Grundsätzen der Entsorgungsautarkie und der Entsorgungsnähe, die auf internationaler Ebene für die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung aufgestellt wurden (siehe das von der EU unterzeichnete Basler Übereinkommen von 1989).

Beispiel:
In der Rechtssache C-2/90 Kommission gegen Belgien vertrat der EuGH die Auffassung, dass der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, bedeutet, dass es Sache jeder Region, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaft ist, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer eigenen Abfälle sicherzustellen; diese sind daher möglichst nah am Ort ihrer Erzeugung zu beseitigen, um ihre Verbringung soweit wie möglich einzuschränken.

Im weiteren Sinne dient das Prinzip als übergeordnete Richtschnur für die Politik, im Gegensatz zum End-of-Pipe-Ansatz. So wird beispielsweise die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien und Produkte gefördert, um die Umweltverschmutzung möglichst frühzeitig zu reduzieren. Anstelle der allgemeinen Umweltsituation betont das Prinzip die Nähe zur Quelle, um die Anhäufung negativer externer Effekte wirksam zu bekämpfen. Es spiegelt sich unter anderem in den Anforderungen an den Einsatz der besten verfügbaren Techniken wider (gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen).

Beispiel:
In der Rechtssache C-364/03 Kommission gegen Griechenland stellte der EuGH fest, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxid zu ergreifen, nicht von der allgemeinen Umweltsituation der Gegend abhängt, in der die fragliche Industrieanlage liegt, da feststeht, dass diese Stoffe abträgliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie auf die lebenden Schätze und die Ökosysteme haben.