Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 3:
Fallstudie

 

Glaubhaftmachung einer Diskriminierung aufgrund der Rasse, ohne dass eine beschwerte Person identifiziert wurde

Feryn, Rechtssache C-54/07, 10. Juli 2008

Sachverhalt:
Das belgische Zentrum für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus erhob Klage gegen Feryn NV, ein auf den Einbau von Schwing- und Sektionaltoren spezialisiertes Unternehmen. Einer der Direktoren des Unternehmens äußerte öffentlich, dass das Unternehmen keine Menschen fremder Herkunft einstellen werde. In der Rechtssache gab es keine identifizierbare beschwerte Person, weil niemand wegen der Äußerung Beschwerde erhoben hatte.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Der Gerichtshof befand, dass öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Infolgedessen begründete eine solche Äußerung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse.
Hinsichtlich der Beweislast reichte die öffentliche Äußerung aus, um eine Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen. Es oblag dann dem Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat.

Konsequenzen:
Es bedarf keiner identifizierbaren beschwerten Person, um das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der Rasse glaubhaft zu machen. Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, reichen aus, um eine Diskriminierung aufgrund der Rasse glaubhaft zu machen.

Siehe auch die Fallstudie zu der Rechtssache Accept (C-81/12) in Module 5 zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung.


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