Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Module 5:
Fallstudie

 

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Zusammenhang mit Berufsrenten

Römer, Rechtssache C-147/08, 10. Mai 2011

Sachverhalt:
Herr Römer war als Angestellter bei einer Kommunalbehörde in Deutschland beschäftigt. Beim Eintritt in den Ruhestand beantragte er Zusatzversorgungsbezüge im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems.
Herr Römer begründete im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und beantragte eine Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt. Die Methode für die Berechnung dieser Versorgungsbezüge begünstigte verheiratete Empfänger gegenüber Empfängern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Streitig war, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung gemäß der Rahmenrichtlinie handelte.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Die Versorgungsbezüge stellten Arbeitsentgelt dar und fielen daher in den Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie.
Der Gerichtshof wandte die Rechtssache Maruko an und entschied, dass zwar die Entscheidung darüber, ob gleichgeschlechtlichen Paaren ähnliche Rechte gewährt werden wie Ehepaaren, bei den Mitgliedstaaten liege, dass aber, wenn ein Staat ähnliche Rechte gewähre, keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung vorliegen dürfe, sofern diese nicht gerechtfertigt sei. Die unterschiedliche Höhe der Versorgungsbezüge stellte unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung dar.
Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass sich Ehepaare und gleichgeschlechtliche Paare nicht in identischen Situationen befinden müssen, sondern dass es in Bezug auf das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung ausreiche, dass sie sich in „vergleichbaren“ Situationen befinden.

Konsequenzen:
Die Entscheidung hat ähnliche Konsequenzen wie die Entscheidung in der Rechtssache Maruko.

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