Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 7:
Fallstudie

 

Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer aus Gründen des Alters

Kücükdeveci, Rechtssache C-555/07, 19. Januar 2010

Sachverhalt:
Frau Kücükdeveci war seit ihrem 18. Lebensjahr bei einem Unternehmen beschäftigt. Im Dezember 2006 wurde ihr im Alter von 28 Jahren nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren gekündigt. Die Länge der Kündigungsfrist nach deutschem Recht ist abhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Betriebszugehörigkeitszeiten blieben bei der Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt. Die Berechnung der Kündigungsfrist erfolgte unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren (vom 25. bis zum 28. Lebensjahr). Frau Kücükdeveci erhob Klage wegen Diskriminierung wegen des Alters.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Das Ziel der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung bestand darin, dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert wurde, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden kann.
Das Ziel der Regelung, den Schutz der Arbeitnehmer entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu verstärken, war legitim. Die Regelung war jedoch nicht verhältnismäßig, weil manche Arbeitnehmer zwar möglicherweise lange Betriebszugehörigkeiten haben, aber aufgrund der Altersgrenze von 25 Jahren keinen zusätzlichen Schutz erhalten. Infolgedessen lag rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters vor.

Konsequenzen:
Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob auf dem Alter basierende, unterschiedliche Ansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sind.

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