Weitere Rechtsprechung zur SUP (Auswahl)
Der EuGH hat das Konzept des Screenings gemäß der SUP-Richtlinie in einer Reihe von Rechtssachen geprüft, einschließlich der Frage des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in diesem Prozess. Diesbezüglich gelangte der EuGH zu der Schlussfolgerung, dass das den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 5 eingeräumte Ermessen durch die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 eingeschränkt wird, Pläne, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Merkmale, ihrer Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltprüfung zu unterziehen sind. Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht bezüglich aller ausgenommenen Pläne davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
In Bezug auf die Bestimmungen der SUP-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung kam der EuGH zu dem Schluss, dass Art. 6 Abs. 2 der SUP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass die Fristen, binnen deren die bestimmten Behörden und die Öffentlichkeit, die betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, die Möglichkeit der Stellungnahme zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen. Folglich steht Art. 6 Abs. 2 einer einzelfallbezogenen Festsetzung derartiger Fristen durch die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde nicht entgegen. Im letztgenannten Fall verlangt Art. 6 Abs. 2 jedoch, dass die für die Konsultation dieser Behörden und dieser Öffentlichkeit zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf tatsächlich festgesetzte Frist ausreichend bemessen ist und den Betreffenden damit effektiv Gelegenheit gegeben wird, rechtzeitig zu diesem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.