EU Water Law

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BREADCRUMB

Andere sektorspezifische Rechtsvorschriften zur Wasserqualität
Badegewässer

 

Die Überwachung muss an der Stelle innerhalb des Badegewässers erfolgen, an der „die meisten Badenden erwartet werden“ oder mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird (Artikel 3 Absatz 3). Es müssen rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn die Mitgliedstaaten von unerwarteten Situationen Kenntnis erhalten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Artikel 7). Deutet das Profil des Badegewässers insofern auf eine Tendenz zur Eutrophierung hin, dass es eine entweder eine potenzielle Massenvermehrung von Cyanobakterien oder eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen und/oder von marinem Phytoplankton ausweist, müssen angemessene Überwachungsmaßnahmen oder Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden (Artikel 8 und 9).

Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen muss erhöht werden, indem „während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden“: die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden „mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole“ sowie eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers. Bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind, muss zusätzlich darüber informiert werden, dass das Badegewässer für solche Verschmutzungen anfällig ist, und es muss die Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison angegeben werden, an denen ein Badeverbot bestand oder vom Baden abgeraten wurde. Anzugeben sind unter anderem auch die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen und die Gründe, warum das Baden verboten ist oder davon abgeraten wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete Medien und Technologien, einschließlich des Internet, zu nutzen, um aktiv und unverzüglich „gegebenenfalls in mehreren Sprachen“ die folgenden Informationen zu verbreiten: eine Liste der Badegewässer, die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren, bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern, sowie Informationen über kurzzeitige Verschmutzungen (Artikel 12).