EU Water Law

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Andere sektorspezifische Rechtsvorschriften zur Wasserqualität
Wasser für den menschlichen Gebrauch

 

Die Richtlinie 98/83 vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Pflicht auf, die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen, indem sie dafür sorgen, dass es frei von Mikroorganismen, Parasiten und anderen Stoffen ist, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen (Artikel 4 Absatz 1). Sie findet weder auf natürliche Mineralwässer noch auf Arzneispezialitäten Anwendung (Artikel 3 Absatz 1). Die Mitgliedstaaten setzen Qualitätsziele für eine Reihe von Parametern fest, die nicht weniger streng als die in der Richtlinie genannten sein dürfen (Artikel 5): Höchstkonzentration von 10 Mikrogramm Blei pro Liter, mikrobiologische Parameter und Höchstkonzentrationen in einer Reihe von Schwermetallen und anderen Stoffen wie Arsen, Benzol, Nitrate, Nitrite und Pestizide (Anhang I).

Die Richtlinie definiert „Stellen der Einhaltung“, d. h. die Stellen, an denen die Einhaltung der Qualitätsstandards überprüft werden muss. Bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, sind dies diejenigen Zapfstellen, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen, aber für die Mitgliedstaaten gelten ihre Verpflichtungen als erfüllt, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurückzuführen ist. Im Fall von Grundstücken und Gebäuden sowie Einrichtungen, auf bzw. in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, müssen sie jedoch Maßnahmen ergreifen, um das Risiko der Nichteinhaltung zu verringern oder auszuschalten, und die betroffenen Verbraucher müssen ordnungsgemäß informiert und beraten werden (Art. 6). Es hat eine regelmäßige Überwachung zu erfolgen, es sind Proben zu entnehmen und die Wirksamkeit der angewandten Aufbereitungsmaßnahmen ist mit Überwachungsprogrammen zu überprüfen (Art. 7).

Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte wird eine Untersuchung durchgeführt, und die Bereitstellung von Wasser, das eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, wird untersagt oder dessen Verwendung wird eingeschränkt, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten (Art. 8). Die Kosten für die Umsetzung der Richtlinie wurden auf bis zu 50 Milliarden Euro geschätzt, wovon mindestens 80 % auf die Erneuerung von Wasserleitungen in privaten Netzen und die restlichen 20 % auf die Kosten für die Sanierung des öffentlichen Verteilungsnetzes entfallen.