EU Water Law

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BREADCRUMB

Andere sektorspezifische Rechtsvorschriften zur Wasserqualität
Badegewässer

 

Die Richtlinie 2006/7 vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung regelt ihre Überwachung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit. Als Badegewässer im Sinne der Richtlinie zählt „jeder Abschnitt“ eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät (ausgenommen sind Schwimm- und Kurbecken, abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden, sowie künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Artikel 1 Absatz 3)). Es werden Grenzwerte für intestinale Enterokokken und Escherichia coli festgelegt, die bekanntermaßen als Indikator für die Wasserqualität fungieren (Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I (bei intestinalen Enterokokken besteht eine „Korrelation“ mit Gastroenteritis, und Escherichia coli sind der Hauptbestandteil der früheren Fäkalkoliformen).

Die Einstufung von Badegewässern erfolgt in vier Kategorien: mangelhaft, ausreichend, gut oder ausgezeichnet. Alle Badegewässer müssen von mindestens „ausreichender“ Qualität sein. Es werden Maßnahmen ergriffen, um die Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer zu erhöhen (Artikel 5 Absätze 1 und 3). Im Falle der Einstufung eines Gewässers als „mangelhaft“ müssen die nationalen Behörden „angemessene“ Bewirtschaftungsmaßnahmen ergreifen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden (wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten), der Beschreibung der Ursachen und Gründe für dieses Qualitätsniveau sowie angemessener Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung (Artikel 5 Absatz 4).