Der Zugang zu Informationen in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Organe der Union
Nach Artikel 15 Absatz 3 AEUV gilt Folgendes:
Die EU gehört zu den Unterzeichnern, das heißt, sie muss auch das Aarhus-Übereinkommen umsetzen. Sie hat dies in Form der Verordnung 1367/2006 (Aarhus-Verordnung) getan. Titel II der Aarhus-Verordnung betrifft den Zugang zu Umweltinformationen, und Artikel 3 erklärt die allgemeingültige Verordnung 1049/2001 über den Zugang zu Informationen im Besitz der Organe der Union für anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass Verordnung 1049/2001 in Übereinstimmung mit dem Aarhus-Übereinkommen auszulegen ist, wenn sie in Bezug auf "Umweltinformationen" angewandt wird (im Hinblick auf den Fall der slowakischen Bären).
Die Aarhus-Verordnung enthält zusätzliche Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen.
Beispielsweise stellt Artikel 6 Absatz 1 der Aarhus-Verordnung sicher, dass Informationen über Emissionen in die Umwelt stets offengelegt werden. Interessanterweise gilt die Pflicht, emissionsbezogene Informationen stets offen zu legen, auch für Informationen, die sich auf geistiges Eigentum beziehen, während für Umweltinformationen, über die die Mitgliedstaaten verfügen, eine ähnliche Pflicht nicht gilt.
Die EU ist auch verpflichtet, Verzeichnisse aufzubauen und Umweltinformationen zu verbreiten.
Den Mitgliedstaaten ist es nicht gestattet, die gesamten Kosten für die Erfüllung eines Auskunftsersuchens weiterzugeben, aber die EU darf dies bei Kopien von mehr als 20 Seiten tun. Gemäß der Verordnung sollten diese Gebühren "die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten". Allerdings gestattet das Aarhus-Übereinkommen (Artikel 4 Absatz 8) nur die Erhebung einer Gebühr angemessener Höhe. Was die Überprüfung von Entscheidungen über die Verweigerung des Zugangs zu Informationen betrifft, so sehen Artikel 7 und 8 der Verordnung 1049/2001 ein zweistufiges Verwaltungsverfahren und den Zugang zum Europäischen Bürgerbeauftragten oder zu einem Gericht vor.