Zugang zu Informationen

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Der Zugang zu Informationen in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Mitgliedstaaten

 

Was die Auslegung dieses Begriffs betrifft, so ist der Beitrag der Rechtsprechung des EuGH in verschiedenen Fällen von entscheidender Bedeutung, z. B. C-204/09 Flachgas Torgau GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, C-279/12 Fish Legal u.a. gegen Information Commissioner u.a., C-115/09 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen und C-515/11 Deutsche Umwelthilfe.

Die zentrale Bestimmung ist Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG - Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Umweltinformationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, ohne dass der Antragsteller ein Interesse geltend zu machen braucht. Der Antrag muss präzise sein. Zu allgemein formulierte Anträge können abgelehnt werden, sofern die Behörde den Antragsteller aufgefordert hat, seinen Antrag zu präzisieren (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2003/4/EG). Die Pflicht, einen Dialog mit dem Antragsteller einzuleiten, gilt für Anträge, die an die falsche Behörde gerichtet sind (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/4/EG). Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, verlangt Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2003/4/EG von den Mitgliedstaaten den Aufbau von Verzeichnissen und Listen dieser Informationen.

Beschränkungen des Zugangs zu Umweltinformationen sieht Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG vor. Es handelt sich namentlich um Ausnahmen, die sich in erster Linie auf die interne Arbeit der Behörde beziehen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG), sowie um Ausnahmen, die die Interessen Dritter oder die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen betreffen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2003/4/EG). Wann immer sich eine Behörde auf eine der Ausnahmen beruft, muss ein Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse, dem der freie Zugang zu Informationen dient, und den Interessen, die durch die Ausnahme geschützt werden, bestehen (letzter Absatz von Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG). Diese Liste ist erschöpfend, daher dürfen die Mitgliedstaaten keine weiteren Ausnahmeregelungen für die Ablehnung hinzufügen. Darüber hinaus sind Ausnahmen in allen Fällen eng und im Einklang mit dem Aarhus-Übereinkommen auszulegen.

Es wird immer ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Informationen bestehen, wenn sie sich auf Emissionen in die Umwelt beziehen (mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b, c und e der Richtlinie 2003/4/EG aufgeführten Interessen). Emissionsrelevantes Material muss immer veröffentlicht werden; dies darf nur aus Gründen des geistigen Eigentums, der internationalen Beziehungen, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder des Rechtswegs abgelehnt werden. Dies ist jedoch schwierig, da der Begriff "Emissionen" nicht weiter definiert ist. In diesem Zusammenhang scheint es wahrscheinlich, dass dieser Begriff aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die Richtlinie 90/313/EWG eine weite Auslegung erfährt, was dazu führen wird, dass ein möglichst breiter Zugang zu Umweltinformationen gewährt wird. In der Rechtssache C-524/09, Ville de Lyon gegen Caisse des dépôts et consignations stellte der EuGH jedoch fest, dass Daten über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Richtlinie 2003/4 fallen.