Zugang zu Informationen

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Der Zugang zu Informationen in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Organe der Union

 

Eine sehr wichtige Art von Umweltinformationen bezieht sich auf Emissionen in die Umwelt. Das Sammeln dieser Art von Informationen war Gegenstand der sogenannten EPER-Entscheidung (Europäisches Schadstoffemissionsregister).

Die Union gehört zu den Unterzeichnern, was bedeutet, dass sie das UNECE-Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zum Aarhus-Übereinkommen umzusetzen hatte. Dies geschah in Form der Verordnung 166/2006, der Verordnung über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR-Verordnung).

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 166/2006 gilt die Berichterstattungspflicht für alle Freisetzungen von in Anhang II genannten Schadstoffen aus in Anhang I genannten Anlagen, in denen ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die Liste in Anhang I ist nahezu identisch mit der Liste in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU-Richtlinie). In diesem Zusammenhang geht die PRTR-Verordnung kaum über die EPER-Entscheidung, auf der sie aufbaut, hinaus. Neben den tatsächlichen Freisetzungen unterliegen auch Verbringungen von gefährlichen Abfällen einer Berichterstattungspflicht.

Die von den nationalen Behörden gesammelten Informationen müssen der Kommission auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 166/2006 übermittelt werden. Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur nimmt die Kommission die Informationen dann in ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) auf (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung 166/2006). Das PRTR enthält auch Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen, jedoch nur insoweit, als diese Informationen bereits von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden (Artikel 8 der Verordnung 166/2006). Das PRTR ist über das Internet frei zugänglich (Artikel 10 der Verordnung 166/2006), und mögliche Ausnahmen vom freien Zugang zu den darin oder in den Berichten der Mitgliedstaaten enthaltenen Informationen müssen mit Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG (Artikel 11 der Verordnung 166/2006) übereinstimmen.

Die PRTR-Verordnung ermöglicht die Vertraulichkeit von Informationen über Freisetzungen. In Anbetracht der Tatsache, dass emissionsbezogene Informationen stets offenzulegen sind, führt dies zu der Frage, in welchem genauen Verhältnis die "Freisetzung" im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der PRTR-Verordnung und die "Emissionen" gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG stehen. Es scheint, dass der europäische Gesetzgeber der Ansicht ist, dass Emissionen nicht mit z. B. Einleitungen gleichzusetzen sind. Es erscheint fraglich, ob dieser enge Emissionsbegriff plausibel ist.

Die Verordnung sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit vor (Artikel 12 der Verordnung 166/2006) sowie den Zugang zu Gerichten (Artikel 13 der Verordnung 166/2006). Artikel 15 der Verordnung 166/2006 kann von größter praktischer Bedeutung sein, da er so ausgelegt werden kann, dass er eine Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission enthält, die im PRTR enthaltenen technischen Informationen so aufzubereiten, dass sie leichter zugänglich sind.