Introduction to EU Anti-discrimination Law

SCHMUCKBILD + LOGO

BREADCRUMB

INHALT

Modul 7:
Fallstudie

 

Diskriminierung aufgrund des Alters und Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

Palacios, Rechtssache C-411/05, 16. Oktober 2007

Sachverhalt:
Diese spanische Rechtssache betraf einen Tarifvertrag, der ein vereinbartes Alter für eine Zwangsversetzung in den Ruhestand enthielt. Herr Palacios wurde im Februar 1940 geboren und war seit 1981 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. In Übereinstimmung mit dem Tarifvertrag wurde er mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren entlassen, woraufhin er Klage wegen Diskriminierung aufgrund des Alters erhob. Der Tarifvertrag besagte, dass „[z]um Zweck der Beschäftigungsförderung“ die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bei 65 Jahren liegt, „es sei denn, der betroffene Arbeitnehmer hat die für den Bezug einer Altersrente erforderliche Wartezeit nicht erfüllt; in diesem Fall kann er bis zur Vervollständigung der Wartezeit weiter seiner Tätigkeit nachgehen.“ Somit bestand der Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer vor der Zwangsversetzung in den Ruhestand Anspruch auf die volle Altersrente haben musste.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Der Gerichtshof akzeptierte, wie in allen Verfahren betreffend eine Zwangsversetzung in den Ruhestand, dass es sich bei dieser Politik um eine weniger günstige Behandlung aufgrund des Alters handelte, die daher ein legitimes Ziel haben musste, und dass nachgewiesen werden musste, dass die Versetzung in den Ruhestand ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels darstellte. Die Ruhestandspolitik wurde, dem Gerichtshof zufolge, in Spanien offenkundig auf Betreiben der Sozialpartner als Teil eines Programms zur Förderung einer besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen verabschiedet. Der Gerichtshof befand dies für ein legitimes Ziel. Der Gerichtshof erklärte abschließend:
„Die Annahme der Stellen eines Mitgliedstaats, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende angemessen und erforderlich sein kann, um das im Rahmen der nationalen Beschäftigungspolitik angeführte legitime Ziel der Förderung von Vollbeschäftigung durch Begünstigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu erreichen, erscheint nicht unvernünftig.“
Somit akzeptierte der Gerichtshof, dass, in Bezug auf das Alter, eine Ausnahme von dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zulässig ist, um die Beschäftigung jüngerer Arbeitnehmer zu fördern. Die unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters war demzufolge gerechtfertigt.

Konsequenzen:
In den Verfahren betreffend Altersgrenzen für die Versetzung in den Ruhestand wurde generell festgestellt, dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters in Bezug auf Altersgrenzen für die Versetzung in den Ruhestand als Mittel für die Förderung des Zugangs jüngerer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist.

LINKS