Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 7:
Fallstudie

 

Diskriminierung aufgrund des Alters und Höchsteintrittsalter

Mario Vital Pérez, Rechtssache C-416/13, 13. November 2014

Sachverhalt:
Herr Vital Pérez erhob Klage gegen den Beschluss einer der spanischen Kommunalbehörden, der für Bewerber um eine Stelle bei der örtlichen Polizei ein Höchstalter von 30 Jahren festsetzte. Herr Pérez machte geltend, dass diese Höchstaltersgrenze gegen sein in der spanischen Verfassung und in der Richtlinie 2000/78 verankertes Grundrecht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern und Aufgaben unter gleichen Bedingungen verstoße. Die Kommunalbehörde, die die Anforderung formuliert hatte, machte geltend, dass der Faktor Alter, unter anderem vor dem Hintergrund des Urteils in der Rechtssache Wolf, als rechtmäßig betrachtet werden könne.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Der Gerichtshof wiederholte, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz ein allgemeiner Grundsatz des EU-Rechts ist. Hervorgehoben wurde ferner, dass nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters für alle Personen (in öffentlichen und privaten Bereichen), einschließlich öffentlicher Stellen gilt, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Festsetzung eines Einstellungshöchstalters definitiv in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der Gerichtshof prüfte ferner die streitige Höchstaltersgrenze anhand von Artikel 4 Absatz 1 – wesentliche berufliche Anforderungen und Artikel 6 Absatz 1 – Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters. Der Gerichtshof verwies auf seine früheren Entscheidungen in diesem Bereich und führte aus, dass die notwendige Bedingung für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters die Verhältnismäßigkeit ist. Im vorliegenden Fall erfordern, im Vergleich zu der Rechtssache Wolf, nicht alle mit dem Polizeidienst verbundenen Aufgaben eine „außergewöhnlich hohe körperliche Eignung“. Aus diesem Grund ist eine Rechtfertigung als zulässige Ausnahme nicht möglich. Hinsichtlich der Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 1 erklärte der Gerichtshof, dass das Einstellungshöchstalter im Lichte des Ziels der Richtlinie kein angemessenes und erforderliches Mittel darstellt.

Konsequenzen:
Der Gerichtshof bestätigte, dass die Richtlinie Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz aus Gründen des Alters zulässt. Die Bedingungen der Rechtmäßigkeit einer Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung müssen streng ausgelegt werden. Der Gerichtshof betonte auch, dass bei Anwendung der Ausnahmen gemäß der Richtlinie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.

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