Die Quecksilber-Verordnung (EU) 2017/852

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Anforderungen

 

Die Verordnung beschränkt die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen in die Union. Die Ausfuhr von Quecksilber in Länder außerhalb der Union ist ebenfalls verboten. Die Verordnung enthält auch Vorschriften zu bestimmten Arten von quecksilberhaltigen Erzeugnissen, zur Verwendung von Amalgam, zum Einsatz von Quecksilber bei industriellen Tätigkeiten sowie dazu, wie Quecksilberabfälle zu lagern und zu beseitigen sind. Insbesondere Quecksilber und Quecksilberverbindungen, ob in reiner Form oder in Gemischen, aus jeder der großen Quellen müssen als Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie betrachtet und ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt beseitigt werden. Eine solche Beseitigung sollte nicht zu irgendeiner Form der Rückgewinnung von Quecksilber führen. Die Anlagen für die zeitweilige Lagerung müssen für diesen Zweck bestimmt und ausgestattet sein. Sobald Quecksilberabfälle aus der zeitweiligen Lagerung verbracht wurden, stellen die Betreiber der Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die Quecksilberabfälle zu einer Anlage verbracht wurden, in der Beseitigungsverfahren durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängenden Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.