Combatting waste crime

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Illegaler Abfallhandel
Rechtlicher Rahmen

 

In Anlehnung an die OECD-Klassifikation teilt die VVA die Abfälle in drei Kategorien ein, je nach dem Grad der Gefährdung und demzufolge dem Kontrollverfahren, das in Bezug auf diese Abfälle zu befolgen ist. So enthält Anhang III der VVA die grüne Liste, die Abfälle erfasst, von denen angenommen wird, dass sie während der Verbringung nur vernachlässigbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Solche Abfälle unterliegen im Prinzip nur einem Informationsverfahren. Anhang IV der VVA, die so genannte „gelbe Liste“, führt Abfälle auf, die einem restriktiveren Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, da sie ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Schließlich enthält Anhang V dieser Verordnung eine unbenannte Liste der gefährlichsten Abfälle, die einem Ausfuhrverbot unterliegen.

Artikel 3 Absatz 1 der VVA macht die Verbringung innerhalb der EU aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle und vieler Arten von Abfällen, die für Verwertungsverfahren bestimmt sind, insbesondere der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Abfälle, von einem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung abhängig. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der VVA sind bei anderen Abfallverbringungen Informationen durch Ausfüllen des Formulars in Anhang VII der Verordnung beizufügen, es sei denn, es handelt sich um kleine Mengen von höchstens 20 kg.

Artikel 2 Absatz 35 Buchstabe a und Buchstabe g der VVA klassifizieren als „illegale Verbringung“ u. a. jede Verbringung von Abfällen, die ohne die entsprechende Notifizierung oder Information erfolgt. Im Falle einer Verbringung, die aus den oben genannten Gründen illegal ist, sieht Artikel 24 Absatz 2 der VVA vor, dass die im Ursprungsmitgliedstaat der Abfälle für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde, die als „zuständige Behörde am Versandort“ bezeichnet wird, sicherstellen muss, dass die Abfälle in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Notifizierung durch den „Notifizierenden de jure“, d. h. die Person, die der Notifizierungs- oder Informationspflicht unterliegt, zurückgenommen werden müssen; geschieht dies nicht, muss sie die Abfälle zurücknehmen lassen oder selbst zurücknehmen.

Ebenfalls relevant ist die Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) die den institutionellen Rahmen beschreibt und die Schlüsselbegriffe und -faktoren der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung benennt. Darüber hinaus enthält sie Definitionen, die für die Anwendung der VVA von Bedeutung sind. Die missverständlichen Definitionen der wesentlichen Begriffe haben häufig zu Inkonsistenzen bei der Umsetzung der Abfallrechtsvorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten geführt. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung hervorzuheben, dass die Komplexität des abfallrechtlichen Rahmens dazu beiträgt, dass Straftäter die Möglichkeit erhalten, von diesen unklaren Auslegungen und Überschneidungen von Rechtsvorschriften zu profitieren.

Häufig müssen die nationalen Behörden und Strafgerichte bestimmte Stoffe oder Materialien unter dem System der VVA oder der ARRL klassifizieren. Beispielsweise können manche Abfälle, zum Beispiel Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Reifen, absichtlich falsch gekennzeichnet und als Gebrauchtwaren zur Wiederverwendung verschifft oder hinter anderen gut verpackten, zur Wiederverwendung bestimmten Abfällen verpackt werden. Unter diesen Umständen wird es der Exporteur nicht für notwendig erachten, die Materialien als Abfall zu deklarieren. Die Schwierigkeiten der Einstufung des Stoffes können sogar zu einem Verfahren vor dem EuGH führen. Dies war zum Beispiel in zwei aktuellen Rechtssachen (C-654/18, Interseroh, C-23/19, P.F. Kamstra Recycling u.a.) der Fall – ein Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen und eines niederländischen Gerichts betreffend die Einstufung bestimmter Gemische von Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren (C-654/18) und eines Stoffes, der kein Nebenprodukt im Sinne der ARRL und auch kein tierisches Nebenprodukt im Sinne der Verordnung über tierische Nebenprodukte aus dem Jahr 2009 (C-23/19) ist.