Combatting waste crime

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Illegale Behandlung und Beseitigung von Abfällen
Die Richtlinie über Abfalldeponien

 

Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien hat einen breiten Anwendungsbereich, und man sollte die Abfallarten bestimmen, die auf Deponien abgelagert werden dürfen, bevor man die geltenden Vorschriften betrachtet.

Anwendungsbereich
Für die Zwecke der Richtlinie ist eine Deponie eine „Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche“, einschließlich „betriebsinterner Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der Abfälle“ von Abfallerzeugern sowie für länger als ein Jahr eingerichteter Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfall genutzt werden (Artikel 2 Buchstabe g). Die Ablagerung bestimmter Arten von Abfällen fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, beispielsweise Abfälle, die vorübergehend gelagert werden, bevor sie zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einen anderen Ort verbracht werden, sowie Abfälle, die vor der Verwertung oder Behandlung für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren oder vor der Beseitigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gelagert werden (Artikel 2 Buchstabe g). Ebenfalls vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen ist die Aufbringung von Schlämmen auf Böden zur Düngung oder zur Bodenverbesserung, die Verwendung von Inertabfällen für Auffüllungen oder bauliche Zwecke, die Ablagerung von ungefährlichen Schlämmen aus der Nassbaggerung entlang kleiner Wasserstraßen oder die Ablagerung von nicht verunreinigtem Boden oder von nicht gefährlichen Inertabfällen aus dem Abbau von Bodenschätzen (Artikel 3 Absatz 2).

Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
Es ist nicht mehr erlaubt, flüssige Abfälle, korrosive, brandfördernde, leicht entzündbare oder entzündbare Abfälle, Krankenhausabfälle und andere klinische Abfälle sowie ganze Altreifen auf einer Deponie anzunehmen (Artikel 5 Absatz 3 und Anhang II).

Darüber hinaus müssen alle Abfälle vor der Ablagerung auf einer Deponie einer Vorbehandlung unterzogen werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist technisch nicht praktikabel oder trägt nicht zur Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei (Artikel 6 Buchstabe a). Der EuGH analysierte diese Anforderung und entschied, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Abfälle, die für eine solche Behandlung geeignet sind, einer Behandlung unterzogen werden, die während der gesamten Nutzungsdauer der Deponie die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich verringern muss. Sie haben die Pflicht, die am besten geeignete Behandlung, einschließlich der Stabilisierung des organischen Gehalts der Abfälle, zu ermitteln und durchzuführen, um die negativen Auswirkungen der Abfälle auf die Umwelt und damit auf die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu verringern (Rechtssache C-323/13 Europäische Kommission gegen Italienische Republik).

Welche Abfälle auf einer bestimmten Deponie angenommen werden, hängt von der Klasse ab, der die Deponie angehört: Insbesondere gibt es Deponien für gefährliche Abfälle (Artikel 6) und andere für Inertabfälle (Artikel 4). Der Betreiber einer Deponie muss den Abfallbesitzern ihren Anteil an den Kosten für den Betrieb, die Stilllegung und die Überwachung der Deponie während ihres Betriebs und während eines Zeitraums von dreißig Jahren nach ihrer Stilllegung in Rechnung stellen, und er muss der zuständigen Behörde bei der Beantragung der Genehmigung für den Betrieb der Deponie eine finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung all dieser Kosten erbringen (Artikel 8 und Artikel 10). Schließlich wurde die Menge an biologisch abbaubaren Siedlungsabfällen, die abgelagert werden darf, auf einen Prozentsatz der Menge von 1995 verringert: 75% ab 2006, 50% ab 2009 und 35% ab 2016, mit der Möglichkeit, die Erreichung dieser Ziele um höchstens vier Jahre aufzuschieben (Artikel 5 Absatz 2).