Aarhus-Einhaltungsmechanismus
Artikel 15 des Aarhus-Übereinkommens zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens verpflichtet die Tagung der Vertragsparteien, eine "freiwillige, nichtstreitig angelegte, außergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens" aufzubauen. Dieser Verpflichtung folgend wählte die Tagung der Vertragsparteien - basierend auf regionaler Ausgewogenheit - den ersten Compliance-Ausschuss (Ausschuss für die Überwachung der Einhaltung) mit neun unabhängigen Mitgliedern, die in persönlicher Eigenschaft tätig sind. Die Vertragsparteien befassen sich auf der Grundlage der Berichte des Ausschusses regelmäßig mit Fragen der Einhaltung. Auf Empfehlung des Ausschusses fassen sie Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Einhaltung und auch Entscheidungen betreffend die Einhaltung durch einzelne Vertragsparteien.
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Der Einhaltungsmechanismus kann auf vier Arten ausgelöst werden:
- (1) Vorbringen einer Vertragspartei betreffend eine andere Vertragspartei
- (2) Vorbringen einer Vertragspartei betreffend ihre eigene Einhaltung
- (3) Befassung durch das Sekretariat
- (4) Mitteilungen der Öffentlichkeit
Darüber hinaus kann der Ausschuss aus eigener Initiative Fragen der Einhaltung prüfen und Empfehlungen aussprechen, auf Ersuchen der Tagung der Vertragsparteien Berichte über die Einhaltung oder Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erstellen und die Durchführung und Einhaltung der Berichtspflichten nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens überwachen, bewerten und unterstützen.