Eilvorlage in familienrechtlichen Verfahren
Das Eilvorlageverfahren wird durch Artikel 104b der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs und durch Artikel 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelt. Nachdem der Gerichtshof entschieden hat, ob eine Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen ist, werden alle Beteiligen, einschließlich der Organe und der Mitgliedstaaten, über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Wenn die Vorlage dem Eilverfahren zu unterwerfen ist:
- Es gilt eine kürzere Frist für die Einreichung von Schriftsätzen beim Gerichtshof, und es kann Beschränkungen hinsichtlich der Parteien und sonstigen Beteiligten, die Schriftsätze einreichen können, geben.
- In Fällen äußerster Dringlichkeit kann das schriftliche Verfahren entfallen.
- Es kann eine Entscheidung ergehen, ohne dass Schlussanträge des Generalanwalts gestellt werden.
Das Eilvorlageverfahren stellt eine wichtige Entwicklung für familienrechtliche Verfahren innerhalb der EU dar, und die bisher im Wege des Eilverfahrens durchgeführten Verfahren waren in viel kürzerer Zeit abgeschlossen als im Wege des normalen Verfahrens. Der Europäische Gerichtshof ist darauf eingestellt, Anträge auf Anwendung des Eilvorlageverfahrens abzulehnen, wenn deren Dringlichkeit nicht nachgewiesen wird, daher muss die Dringlichkeit eindeutig begründet werden, damit ein entsprechender Antrag des nationalen Gerichts Erfolg haben kann.
- Das Eilvorlageverfahren kommt zur Anwendung, wenn hinsichtlich der Beilegung eines Rechtsstreits Zeitdruck besteht. Es kann insbesondere in Verfahren angebracht sein, in denen die Entscheidung Auswirkungen auf das Wohl eines Kindes hat.
- Das nationale Gericht muss ein Eilverfahren beantragen und dessen Notwendigkeit eindeutig begründen.
- Der Europäische Gerichtshof entscheidet, ob das Eilverfahren im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist.