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Nicht alle nationalen Gerichte haben Zugang zum Vorabentscheidungsverfahren

 

Nicht alle nationalen Gerichte haben Zugang zum Vorabentscheidungsverfahren:

Artikel 267 AEUV – „Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem nationalen Gericht gestellt dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.“

  • Artikel 267 stellt klar, dass Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr angefochten werden können, zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet sind, wenn im jeweiligen Verfahren eine Frage der Auslegung europäischen Rechts strittig ist.
  • Es ist klar, dass das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats ein Gericht ist, dessen Entscheidungen nicht mehr angefochten werden können. Erhebt sich an einem solchen Gericht eine EU-rechtliche Frage, muss der Europäische Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht werden.
  • Unter Umständen kann ein nachgeordnetes Gericht den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen, wenn es in der Realität keine weitere Berufungsmöglichkeit und damit kein Rechtsmittel mehr gibt. Wenn die Entscheidung des Gerichts in nationalem Kontext tatsächlich endgültig sein wird, ist das Gericht ebenfalls zur Vorlage verpflichtet, wenn sich im Laufe des Verfahrens eine EU-rechtliche Frage erhebt, siehe beispielsweise Rechtssache C-99/00 Lyckeskog [2002] Slg. I-04839

Erhebt sich an einem nachgeordneten Gericht, dessen Entscheidungen noch angefochten werden können, eine Frage zur Auslegung des EU-Rechts, kann dieses Gericht den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen:

  • Artikel 267 AEUV – Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.“
  • Dieses Gericht ist nicht verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, da seine Entscheidung noch angefochten werden kann.
  • Die Auslegung des EU-Rechts muss erforderlich sein, damit das Gericht in der betreffenden Sache eine Entscheidung erlassen kann. Sie muss für die Lösung der Rechtsfragen kritisch und für die durch die Rechtssache aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen erheblich sein.
  • In familienrechtlichen Verfahren waren Vorabentscheidungsersuchen früher auf letztinstanzliche Gerichte beschränkt. Dies ist heute nicht mehr der Fall, und ein nachgeordnetes Gericht kann nach Artikel 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen.