Parental responsibility in a cross-border context

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

Ausnahmen von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen

 

Die EU will, dass Entscheidungen unionsweit anerkannt werden, daher stehen nur in sehr begrenztem Umfang Einreden gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung zur Verfügung. Als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Anerkennung werden sie sehr eng ausgelegt, und es gibt weitere Einschränkungen für Aspekte, die als Einreden Berücksichtigung finden können:

Artikel 23 – Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,
  • wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;
  • wenn die Entscheidung - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;
  • wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte;
  • wenn die Entscheidung ergangen ist, ohne dass ein Träger der elterlichen Verantwortung gehört wurde;
  • wenn es eine spätere Entscheidung gibt, die mit dieser Entscheidung unvereinbar ist.

Das anerkennende Gericht darf Folgendes nicht überprüfen:

  • die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
  • sachliche Unterschiede in der Entscheidung, und zwar selbst dann nicht, wenn das anerkennende Gericht zu einer anderen Entscheidung bezüglich des Sachverhalts oder bezüglich des Wohles des Kindes gelangt wäre.

Das Gericht, bei dem die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Brüssel IIa beantragt wurde, darf die durch das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats erlassene Entscheidung oder die Entscheidung, die es gemäß nationalem Recht erlassen hätte, nicht nachprüfen.

  • Die Einrede der Unvereinbarkeit mit der „öffentlichen Ordnung“ darf nicht dazu verwendet werden, die Entscheidung des ausländischen Gerichts nachzuprüfen; es muss zumindest einen Aspekt der Entscheidung geben, der in hinreichendem Maße gegen die Rechtsordnung des anerkennenden Gerichts verstößt, um die Anerkennung der Entscheidung zu verweigern, beispielsweise die Tatsache, dass im Ursprungsverfahren die Rechte der Parteien nicht geschützt wurden. Das Recht des Kindes, im Verfahren gehört zu werden, wird nach Artikel 23 Buchstabe b als Einrede akzeptiert.
  • Die Beschränkungen in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Einreden spiegeln das Ziel von Brüssel IIa wieder, die problemlose Anerkennung der großen Mehrzahl der Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Frage

Würden diese Entscheidungen anerkannt werden? (wählen Sie eine Antwort aus)

  • Eine Entscheidung in einer Sache, in der eine Partei geltend macht, dass das die Entscheidung erlassende Gericht nach Brüssel IIa nicht zuständig war
      
  • Eine Entscheidung in einer Sache, in der ein 14-jähriges Kind während des Verfahrens nicht gehört wurde
      
  • Eine Entscheidung, durch die einem Vater der Umgang mit seinem Kind verweigert wird, wobei der Vater zuvor gewalttätig gegenüber der Mutter geworden ist