Die Luftqualitätsrichtlinie (AQD) auf dem Prüfstand

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Die Luftqualitätsrichtlinie (AQD) auf dem Prüfstand

 

Die Luftqualitätsrichtlinie (Air Quality Directive, AQD) beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Bewertung und Kontrolle der Luftqualität in den Mitgliedstaaten. Sie führt die Schadstoffe auf, für die Luftqualitätsnormen und -ziele entwickelt und in Rechtsvorschriften festgelegt werden sollen. Die Schadstoffe müssen überwacht werden, und eine Überschreitung der Grenzwerte löst die Verpflichtung zur Verbesserung der Luftqualität aus. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Luftreinhaltepläne verabschieden, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind.

Die erste Generation der Luftqualitätsrichtlinien, die in der AQD zusammengeführt wurden, hatte bereits eine Reihe von Luftqualitätsnormen festgelegt, die sich in Bezug auf die Rechtsfolgen und die Verbindlichkeit unterscheiden. Mit der AQD wurden neue Kategorien und Verpflichtungen eingeführt:

  1. Neue Luftqualitätsziele für PM2,5 (Feinstaub) einschließlich des Grenzwerts und expositionsbezogener Ziele.
  2. Die Möglichkeit, natürliche Verschmutzungsquellen bei der Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten zu berücksichtigen.
  3. Die Möglichkeit von Fristverlängerungen um drei Jahre (PM10) bzw. um bis zu fünf Jahre (NO2, Benzol) für die Einhaltung der Grenzwerte.
  4. Die Zusammenführung der meisten bestehenden Rechtsvorschriften in einer einzigen Richtlinie (mit Ausnahme der Vierten Tochterrichtlinie Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!) ohne Änderung der bestehenden Luftqualitätsziele.

Die AQD stützt sich auf Alarmschwellen und Grenzwerte. Zudem sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der AQD verpflichtet, ihr gesamtes Hoheitsgebiet in Gebiete und Ballungsräume aufzuteilen. Diese Aufteilung hat den Zweck, die Messung der Luftverschmutzung entsprechend der in jedem Gebiet bzw. in jedem Ballungsraum bestehenden Luftverschmutzung zu organisieren.

Eine Alarmschwelle ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und bei dem die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen. Bei Überschreitung der Alarmschwellen werden zusätzliche Verpflichtungen ausgelöst, und es müssen bestimmte Sofortmaßnahmen ergriffen werden (in Bezug auf SO2 oder NOx), und die Mitgliedstaaten müssen einen Aktionsplan erstellen, in dem sie die kurzfristig zu ergreifenden Maßnahmen angeben. Werden bestimmte Alarmschwellen der Luftverschmutzung überschritten, ist die Öffentlichkeit zu informieren, damit sie sich auf die erhöhte Luftverschmutzung einstellen kann. Bereits beim Auftreten einer solchen Gefahr einer Überschreitung ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, einen Aktionsplan aufzustellen, um die Gefahr oder die Dauer einer solchen Überschreitung zu verringern.

Die AQD legte Grenzwerte für die Konzentration von Schadstoffen in der Luft fest. Diese Werte sind seit Januar 2010 verbindlich, mit Ausnahme der Werte für PM2,5, die seit dem 1. Januar 2015 verbindlich sind. Neben den Grenzwerten (nur zum Schutz der menschlichen Gesundheit) werden kritische Werte auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt, bei deren Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen auf bestimmte Rezeptoren wie Bäume, andere Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, nicht aber auf den Menschen auftreten können [Artikel 2 Absatz 6].

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