In seinem Urteil vom 8. Juli 1987, Kommission gegen Belgien, Rechtssache 247/85, Slg. 1987, S. 3029, erklärte der Gerichtshof in Randnr. 6: "Die Richtlinie geht nämlich davon aus, dass der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzüberschreitendes Umweltproblem ist, das gemeinsame Verantwortlichkeiten für die Mitgliedstaaten mit sich bringt (dritte Erwägung)." In diesem Zusammenhang heißt es in der Richtlinie: "...daher ist der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt."